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Geltendmachung der Mietzinserhöhung infolge Mehrleistungen

vgl. VMWG 14

  • Mietzinserhöhung kann dem Mieter erst angezeigt werden
    • wenn im Zeitpunkt der Mitteilung die Arbeiten vollständig abgeschlossen sind und
    • die sachdienlichen Belege für die Berechnung der Erhöhung vorliegen
  • bei umfassenden Überholungen (resp. „grösseren Arbeiten“) können gestaffelte Mietzinserhöhungen nach Massgabe bereits erfolgter Zahlungen erfolgen
  • zeigt der Vermieter die Mietzinserhöhung zu früh an, erfolgt die Berechnung der Mietzinserhöhung nur auf denjenigen Kosten, für welche die Belege vorliegen

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